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Träger: Gemeinde Winkelhaid
Öffnungszeiten
Montag-Donnerstag Krippe 7:00- 16:00 Uhr
Kindergarten 7:00- 17:00 Uhr
Hort 7:00- 17:00 Uhr
Freitag 7:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Tel. Krippe: 09187 - 4103804
Tel. Kindergarten: 09187 - 42515
Tel. Hort: 09187 - 9017477
Fax.: 09187 - 907794
E-Mail: die-kinderburg-horizont@winkelhaid.de hort-kinderburg-horizont@winkelhaid.de
Anfahrt
  • Die Kinderburg Horizont
  • Brunnleithenweg 27
  • 90610 Winkelhaid

Satzung

Satzung für das Haus für Kinder der Gemeinde Winkelhaid (HfK-S), gültig ab 1. September 2023

 
Vom 26.02.2008 (zuletzt geändert zum 01.09.2023)

 
Die Gemeinde Winkelhaid erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl.
S.796), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24.Dezember 2002 (GVBl. S. 962),
folgende Satzung:

§ 1
Rechtsform und Name
(1) Die Gemeinde Winkelhaid führt das Haus für Kinder als öffentliche Einrichtung im Sinne
von Art. 21 der Gemeindeordnung.
(2) Das Haus für Kinder führt den Namen „Kinderburg Horizont“.

§ 2
Aufgabe
Das Haus für Kinder ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit dem Ziel, die
Familienerziehung zu ergänzen und die Gesamtentwicklung des Kindes zu fördern.
Im Rahmen einer ganzheitlichen elementaren Bildung stehen nach dem neuen Bildungs- und
Erziehungsplan die Wertorientierung, Emotionalität, soziale Beziehungen und Konflikte,
Sprache, Informations- und Kommunikationstechnik, Mathematik, Naturwissenschaft und
Technik, Umwelt, Ästhetik, Kunst und Kultur, Musik, Bewegung, Rhythmik, Tanz und Sport
und Gesundheit im Mittelpunkt.
Das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (Bay.KiBiG) gibt den Rahmen für die
Organisation und Arbeit des Hauses für Kinder. Sie richtet sich nach diesen Bestimmungen und
steht somit auch unter der Aufsicht des Staates.

§ 3
Verwaltung
Die Verwaltung des Hauses für Kinder obliegt der Gemeinde Winkelhaid.
Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in dem Haus für Kinder ist der Träger in
Zusammenarbeit mit der Leitung und den pädagogischen Fachkräften verantwortlich.
Die Gemeinde Winkelhaid stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den
Betrieb des Hauses für Kinder notwendige Personal.

§ 4
Betriebsjahr - Anmeldung/Abmeldung – Änderung der
Buchungszeiten
(2a) In der Krippengruppe der unter 3-jährigen können Kinder ab dem 6. Lebensmonat
aufgenommen werden.
(2b) Die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt (frühestens im Alter von 2,5 Jahren) das
Krippenkind in die Kindergartengruppe wechselt, obliegt dem Träger in Absprache mit der
Leiterin und dem pädagogischen Personal (nachrichtlich: dies erfolgt um evtl. nötige Plätze in
der Krippengruppe bereitzustellen).
(2c) In der Krippengruppe müssen für die Randzeiten (Mo.-Fr. 7 – 8 Uhr und Mo.-Do. 16 – 17
Uhr, sowie Fr. 14 bis 15 Uhr) mindestens 2 Krippenkinder angemeldet sein. Des Weiteren darf
die Abdeckung dieser Zeiten die Leistungsfähigkeit des Personals im übrigen Kindergarten
nicht gefährden.
(3) In der Kindergartengruppe können Kinder ab 2,5 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht
aufgenommen werden.
(4) Im Hort werden Kinder vom Besuch der 1. Grundschulklasse bis
Ende der 4. Klasse aufgenommen.
(5) Das Betriebsjahr des Hauses für Kinder beginnt am 1. September und endet am 31. August
des Folgejahres.
(6) 1Anmeldemonate sind Januar bis Februar für das jeweils folgende Betriebsjahr.
2Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung die im Anmeldevordruck geforderten
Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.
(7) Während der letzten drei Monate des Betriebsjahres ist die Kündigung nur zum Ende des
Betriebsjahres zulässig.
(7a) 1Die Abmeldung während des Betriebsjahres ist nur aus zwingenden Gründen und in
begründeten Fällen möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind in eine andere
Gemeinde verzieht. 2Diese schriftliche Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist
jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
4Eine Abmeldung die vor Beginn des angemeldeten Betriebsjahres (01.09.) eingeht wird zum
Ende des ersten Betriebsmonats (September) wirksam.
(7b) Die Abmeldung vor Beginn des angemeldeten Betriebsjahres (01.09.) ist nur bis zum
30.06. möglich. Die reguläre Kündigung aus zwingenden Gründen während des Betriebsjahres
bleibt hiervon unberührt.
(7c) Für Kinder in Krippen- und Kindergartengruppen ist eine Kündigung während der letzten
drei Monate des Betriebsjahres nur zum Ende des Betriebsjahres zulässig.
(7d) Für Kinder in der Hortgruppe ist eine Kündigung NUR zum Ende Januar bzuw. Ende
Februar möglich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
(8) 1Der Besuch des Hauses für Kinder für die Kinder zwischen 6 Monaten und 6 Jahren endet
automatisch mit Ablauf des Betriebsjahres, das ist der 31. August der dem Eintritt in die
Grundschule vorangeht. ² Wird eine Hortbetreuung benötigt, muss das Kind neu angemeldet
werden.
³Hortkinder müssen rechtzeitig abgemeldet werden, wenn sie im darauffolgenden Schuljahr die
Betreuung nicht mehr in Anspruch nehmen wollen.
(9) 1Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer der Betreuung; notwendig
werdende Änderungen, welche zu einer geringeren Buchungszeit führen, können von den
Personensorgeberechtigten mit einer Frist von 3 Monaten vorgenommen werden. 2Die
Buchungszeit kann letztmalig bis zum 31. Mai gekürzt werden.
3Eine notwendig gewordene Buchungszeit nach oben ist zum nächsten Monat möglich wenn
betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(9a) Mit Erhalt des Bescheides über die Kindergartengebühren gilt das Kind als verbindlich
aufgenommen und somit tritt die Satzung in Kraft.
(10) Bei Buchungen auf Grund besonderer Vorkommnisse (z. B. kurzfristig längere Arbeitszeit,
Beerdigung, Bewerbungsgespräch, besondere Arztbesuche) werden für jede angefangene
Stunde 8 € zusätzlich berechnet.
(11a) ¹Eine Änderung der Gebühr wird in dem Monat wirksam, in dem das Kind das
entsprechende Alter (siehe Beitragstabelle) erreicht. ²Handelt es sich um Kinder in der
Krippengruppe, so behalten diese den Beitrag für die Krippengruppe bis zum Zeitpunkt des
Wechsels in die Kindergartengruppe.
(11b) 1 Wechselt ein Kind von der Krippen- in die Kindergartengruppe und hat das Kind noch
nicht das vierte Lebensjahr erreicht, wird der Beitrag für ein Kindergartenkind berechnet
zusätzlich eines Aufschlages von 25 € monatlich. In dem Monat, in welchem das Kind drei
Jahre wird, entfällt der Aufschlag nach Satz 1.
(11c) 1 Eine Abmeldung ist frühestens zum Ende September des Betriebsjahres möglich. 2Dies
gilt für Neuanmeldungen ebenso wie für bestehende Kinder.
(12) Eine Abmeldung zu Beginn des Betriebsjahres bei Schulkindern ist erst ab
31. Januar möglich.
(13) Ein integratives Kind gilt ab dem Zeitpunkt der aus dem Bescheid hervorgeht als
integrativ.

§ 5
Aufnahmebedingungen
(1) Über die Aufnahme in das Haus für Kinder hat die Leitung des Hauses für Kinder
gemeinsam mit dem Träger zu entscheiden.
(2) In das Haus für Kinder werden Kinder nur im Rahmen der genehmigten Platzzahlen
aufgenommen.
(3) Bevorzugt werden Kinder,
1. die in der Gemeinde Winkelhaid mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
2. deren Sorgeberechtigter alleinsteht und berufstätig ist
3. die ein Jahr vor der Einschulung stehen,
4. Geschwisterkinder.

§ 6
Erkrankung
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen das Haus für Kinder während der Dauer der Erkrankung
nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, (z.B. Scharlach,
Tuberkulose, Keuchhusten, Windpocken, Röteln, Masern, Mumps, Kopflaus, Diphtherie,
Grippe, Wundstarrkrampf) ist das Haus für Kinder von der Erkrankung und der Art der
Krankheit unverzüglich zu unterrichten.
(2) Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit
leiden und für Veranstaltungen die außerhalb der Räume des Hauses für Kinder stattfinden.
Beim Befall mit Kopfläusen kann nach Absprache mit dem Gesundheitsamt Lauf nach der
korrekten Durchführung der Erstbehandlung durch ein spezielles Haarwaschmittel die
Einrichtung am nächsten Werktag wieder besucht werden.
Hierzu muss der Beipackzettel des Haarwaschmittels mit der Unterschrift der Eltern bestätigt
werden. Das Mittel ist ausschließlich in der Apotheke erhältlich.
(3) Personen, die an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die das Haus
für Kinder nicht betreten.
(4) Eine Medikamentengabe an Kinder, die nicht chronisch krank sind, wird nur bei einer
ärztlichen Verordnung zugelassen. Das pädagogische Fachpersonal übernimmt jedoch
keine Verantwortung, dass die Medikamentengabe regelmäßig durchgeführt wird.

§ 6a
Regelungen zum Masernschutzgesetz vom 01.03.2020
(1) Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern muss seit
01.03.2020 bei Kindern, die mindestens ein Jahr alt sind, vor dem tatsächlichen Beginn
der Betreuung in die Einrichtung, vorgelegt werden.
(2) Für ein Kind ab dem 13. Lebensmonat muss demnach der Nachweis über die erste
Masernimpfung oder eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern
besteht, oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische
Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
oder eine Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine
ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits
vorgelegt wurde, erbracht werden.
(3) Mit Vollendung des 2. Lebensjahres müssen dann zwei Masernimpfungen (es sei denn
Immunität, medizinische Kontraindikation etc.) vor Beginn der Betreuung in der
Einrichtung nachgewiesen werden.
(4) Wird der Nachweis über eine ausreichende Masernimpfung nicht erbracht oder ergibt
sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist,
hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt
darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln, z.B.:
- der ausreichende, altersgerechte Impfnachweis wird nicht erbracht
- es besteht eine vorübergehende medizinische Kontraindikation
- konkreter Verdacht auf ein Gefälligkeitsattest

§ 7
Regelmäßiger Besuch
1Das Haus für Kinder kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann gewissenhaft und
sachgerecht erfüllen, wenn das Kind das Haus für Kinder regelmäßig besucht. 2Die
Erziehungsberechtigten sind daher dringend angehalten für den regelmäßigen Besuch Sorge zu
tragen.

§ 8
Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger
(1) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung kann das Kind mit
Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Hauses für Kinder ausgeschlossen werden.
(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer
mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Hauses für Kinder
ausgeschlossen werden, wenn
1. es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang oder
2. es innerhalb des laufenden Betriebsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen
unentschuldigt gefehlt hat
(2a) Die ersten zwei Monate ab Aufnahme des Kindes gelten als Probezeit. Vom
Vertragsabschluss bis zum Ablauf dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer
Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
(2b) Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von vier
Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
(2c) 1 Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. 2Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, der Gebührenschuldner mit der Entrichtung der
Beiträge für mindestens zwei Monate im Rückstand sind.
(3) Zum Ende des Betriebsjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn unter Berücksichtigung sozialer Härten nicht alle Anmeldungen durch Plätze gedeckt
sind.
(4) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht
besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet, oder die Gefahr besteht, dass es
Ungeziefer verbreitet. Das gleiche gilt für Kinder, die mit an solcher Art Erkrankten in
Wohngemeinschaft leben.

§ 9
Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden
(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in dem Haus für Kinder hängt
entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab.
(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende
besuchen. Elterngespräche finden nach Terminvereinbarung am Vor- bzw. Nachmittag statt.

§ 10
Unfallversicherung / Haftung
(1) Kinder genießen während des Besuchs in dem Haus für Kinder die gesetzliche
Unfallversicherung.
(2) Der Unfallschutz erfasst alle Unfälle, die während des Besuchs oder im Zusammenhang mit
Veranstaltungen dieser Einrichtung geschehen. Selbst Unfälle auf dem Weg zum Haus für
Kinder, bzw. nach Hause sind inbegriffen.
(3) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern des Hauses für Kinder durch Dritte
zugefügt werden, haftet die Versicherung nicht.
(3) Verletzungen oder Unfälle auf dem Weg zum Haus für Kinder bzw. nach Hause sind
unverzüglich der Leiterin zu melden.
(4) Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird
keine Haftung übernommen.
(5) Für mutwillige Schäden, die Kinder verursachen, haften die Eltern. Es wird daher empfohlen
für die Kinder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit dies nicht schon geschehen
ist.

§ 11
Aufsichtspflicht des Hauses für Kinder und der
Erziehungsberechtigten
(1) Im Haus für Kinder werden die Kinder nur während den Öffnungszeiten betreut und
beaufsichtigt.
(2) Die Aufsichtspflicht des Personals des Hauses für Kinder beginnt mit dem Zeitpunkt, an
dem die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragter der mind. das 14. Lebensjahr vollendet
hat das Kind in den Gruppenraum bringen und endet mit dem Abholen. Die Begleitperson
übergibt das Kind dem pädagogischen Personal und übernimmt es von diesem wieder. Krippen und Kindergartenkinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen.
Schulkinder dürfen nach einer schriftlichen Bestätigung von den Erziehungsberechtigten
alleine nach Hause gehen.
(3) 1Die Aufsicht auf dem Weg zum Haus für Kinder, bzw. nach Hause steht in der
ausschließlichen Verantwortung der Erziehungsberechtigten. 2Sobald das Kind von keinem der
Erziehungsberechtigten abgeholt wird, bedarf es einer schriftlichen Beauftragung einer anderen
Person durch die Erziehungsberechtigten. 3Die Vorlage des Personalausweises ist nicht
ausgeschlossen.
(4) Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt das Geschwisterkind in das
Haus für Kinder zu bringen und abzuholen.

§ 12
Öffnungszeiten
Das Haus für Kinder ist Montag – Donnerstag von 7 Uhr bis 17 Uhr und Freitag von 7
Uhr bis 15 Uhr geöffnet.

§ 13
Ferien
(1)
1. Weihnachten: jährlich vom 24.12. bis 1.1. geschlossen
2. Faschingsdienstag: Dieser Tag ist bis 12.00 Uhr geöffnet.
3. Ostern: Zweite Woche der Schulferien geschlossen
(diese Woche nutzt das Team als Planungswoche)
4. Pfingsten: Erste Woche der Schulferien geschlossen
Brückentag nach Fronleichnam geschlossen
5. Kirchweihmontag: Am Montag nach dem Kirchweihwochenende
der Gemeinde Winkelhaid für den Ort Winkelhaid ganztägig
geschlossen
6. Sommer: Drei Wochen im August geschlossen
(2) 1Im weiteren ist das Haus für Kinder an gesetzlichen Feiertagen und an Schließtagen die
betrieblich veranlasst sind geschlossen.

§ 14
Benutzungsgebühr
Für die Erhebung von Gebühren gilt die Gebührensatzung für das Haus für Kinder der
Gemeinde Winkelhaid in der jeweils gültigen Fassung.


§ 15
Beirat des Hauses für Kinder
(1) Bei allen anerkannten Kindertagesstätten also auch dem Haus für Kinder muss ein Beirat
bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Träger, Einrichtung, Eltern und Grundschule
fördert.
(2) Die Erziehungsberechtigten wählen zu Beginn des Betriebsjahres den Beirat des Hauses für
Kinder nach den Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes.


§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2008 in Kraft. (zuletzt geändert zum 01.09.2023).

 

Gebührensatzung für das Haus für Kinder der Gemeinde Winkelhaid (GebS HfK)

 
Vom 26.02.2008 zuletzt geändert zum 01.09.2023

 
Die Gemeinde Winkelhaid erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl.
S.796), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24.Dezember 2002 (GVBl. S. 962),
folgende Satzung:

§ 1
Gebühren
Die Gemeinde Winkelhaid erhebt für die Benutzung des Hauses für Kinder die in dieser
Gebührensatzung festgelegten Gebühren.


§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren
Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder
in ihrem Auftrag das Kind in dem Haus für Kinder aufgenommen wird; mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3
Gebührensätze
(1) Die Benutzungsgebühren des Hauses für Kinder müssen grundsätzlich für das ganze
Betriebsjahr entrichtet werden (§ 4).

Die Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Gebührentabellen unter "Gebühren".

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Aufnahme des Kindes zu Beginn des Betreuungsjahres
(1. September) in das Haus für Kinder. Die Gebühr für den Monat August ist in voller Höhe
zu entrichten, auch wenn die Betreuung der Kinder erst nach der Sommerschließung erfolgt.
(2) Die monatlichen Gebühren gemäß § 3 sind spätestens bis zum 01. eines Monats im voraus
zu bezahlen - und zwar ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen das Haus für Kinder besucht
wird.
(3) Bei Aufnahme während des Betreuungsjahres (z. B. bei Zuzug, Nachrücken) entsteht die
Gebührenpflicht zum 01. des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den
Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum 01. des Folgemonats (zuzüglich der
Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
(4) Tritt ein Kind zu Beginn des neuen Kindertagesstättenjahres von einem Kindergarten
eines freien Trägers in das Haus für Kinder über und sind die Gebühren beim freien Träger
für den Ferienmonat August nachweislich bezahlt, wird eine Gebühr für den Monat August
nicht erhoben.
(5) Bei vorübergehender betriebsbedingter Schließung des Hauses für Kinder oder einer
seiner Gruppen von zusammenhängend mehr als 10 Betreuungstagen (Montag – Freitag)
werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten Gebühren anteilmäßig bei der
nächsten Gebührenzahlung angerechnet oder zurückerstattet. Die Höhe dieser Beträge richtet
sich nach der Tabelle in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Satz 1 gilt nicht für die
Schließung während der Ferien oder soweit Ersatzlösungen angeboten werden.


§ 5
Leistungen
Mit den Gebühren werden die entstehenden Aufwendungen für Betreuung, Bildung und
Erziehung der Kinder teilweise abgegolten.


§ 6
Gebührenbefreiung
(1) Die Gebühren können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen für die Gebühr den Eltern oder dem
Kind nicht zuzumuten sind und der Besuch des Hauses für Kinder für die Entwicklung des
Kindes erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren
Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend (§
90 Abs. 4 SGB VIII).
(2) Auf Antrag der Personensorgeberechtigten und des Allgemeinen Sozialdienstes können
für die Dauer eines Betreuungsjahres die Gebühren für den Besuch des Hauses für Kinder in
voller oder teilweiser Höhe durch den Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn
besondere sozialpädagogische Gründe für den Besuch der Einrichtung sprechen und das Kind
ansonsten die Einrichtung nicht besuchen könnte, obwohl der Aufenthalt in der Einrichtung
aus sozialpädagogischen Gründen dringend erforderlich ist.